Bündnis 90/ Die Grünen Schleswig-Holstein, Landesparteitag 08.-09.05.2010, Husum
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S 1.1 NEUSatzung
Antragsteller/innen:Holger Dräger (KV Dithmarschen) u.a.
Gegenstand:Satzungsänderung
Anmerkungen:

Änderungsantrag zu Antrag S 1 zur Änderung der Landessatzung

Der bisherige § 10 (7) der Landessatzung wird zu § 17 der Landessatzung (die Nummerierung in der Satzung ändert sich entsprechend), er erhält an dieser Stelle die folgende Formulierung:

§ 17 der Landessatzung:

(1) Vorstandsmitglieder auf Orts-, Kreis-, Stadt-, Landesebene oder Abgeordnete in Stadträten, in Kreistagen, im Landtag, im Bundestag oder im Europäischen Parlament dürfen keine Aufsichtsratposten sowie bezahlte BeraterInnenverträge annehmen oder innehaben. Das gilt auch für MandatsinhaberInnen oder Ausschussmitglieder, die nicht Mitglieder der Partei sind, aber von ihr nominiert wurden.

(2) Fraktionen auf kommunaler, Kreis- oder Landesebene können Mitglieder aus ihrer Mitte in die Aufsichtsräte, Beiräte oder vergleichbaren Gremien von Unternehmen entsenden, die im Eigentum oder unter der Kontrolle der öffentlichen Hand stehen. Dabei gezahlte Vergütungen sind vollständig an die jeweilige Gliederung der Partei abzuführen."

Begründung:

Da die bisherige Formulierung des § 10 Absatz 7 der Landessatzung nach Ansicht vieler Parteimitglieder schwer verständlich ist und außerdem nach der Systematik der Satzung im Landesvorstandsbereich falsch positioniert ist, haben wir den vorliegenden Antrag formuliert.

Dabei soll der Inhalt der bisherigen Regelung in § 10 Absatz 7 klargestellt werden und auf die geänderte politische Situation für Abgeordnete gegenüber Betrieben der öffentlichen Hand entsprochen werden, denn ein großer Teil von politischen Aufgaben auf allen politischen Ebenen ist mittlerweile "privatisiert".

Also müssen unsere Fraktionen auf kommunaler und Landesebene in die Lage versetzt werden, in den im Antrag genannten Gremien mitzuwirken, da oft nur hier wichtige Informationen  und Entscheidungen stattfinden. Der vorliegende Antrag schließt diese Lücke.

Hierbei sind zwei Einschränkungen im Absatz 2 besonders wichtig:

- Der Antrag macht die Mitgliedschaft in den genannten Gremien von Firmen der öffentlichen Hand von einem Mandat der entsendenden Fraktion abhängig.

-  Durch die Abführung der Vergütungen ist klargestellt, dass der "Einkauf" von Abgeordneten unserer Fraktionen durch Privatfirmen oder Interessenverbände weiter verboten bleibt und die Mitgliedschaft in den genannten Gremien keinem persönlichen Interesse dient.

Die für uns in dieser Frage verbindliche Leitschnur ist die Nr. 68 unseres Grundkonsenses, der Bestandteil unserer Bundessatzung ist (Auszug):

"Lobbyismus als die Verquickung parlamentarischer Vertretungen mit ökonomischen Sonderinteressen lehnen wir ab. Unsere Parlamentsfraktion soll die Meinung und Willensbildung der Gesamtorganisation, der sozialen Bewegungen und die Anliegen der WählerInnen in die Parlamente tragen."

Die weitere Begründung erfolgt mündlich.

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